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§ 13 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Gebühren

Gebühren
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§ 13 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Gebühren

1. Erfordert die Berechnung der Beiträge wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nach § 10 spezielle Abklärungen, kann das zuständige Departement für den damit verbundenen Aufwand von den säumigen urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen oder den säumigen Eltern eine angemessene Gebühr verlangen.

2. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.

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