212.470
KBBVRCCB
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Festlegung und Geltendmachung der Beiträge
Aufgaben des zuständigen Departements
§ 12 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Festlegung und Geltendmachung der Beiträge
1. Das zuständige Departement legt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern in Form einer Verfügung fest und sorgt für deren Geltendmachung sowie das Inkasso.
2. Die Beitragsberechnung ist periodisch zu überprüfen.
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Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Gegenstand
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