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212.470 KBBVRCCB CH-BS

§ 11 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Amtshilfe

Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten
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§ 11 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Amtshilfe

1. Kantonale und kommunale Amtsstellen, welche finanzielle Leistungen an Familien ausrichten (AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), leisten dem zuständigen Departement Amtshilfe. Das zuständige Departement ist berechtigt, bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen.

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