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212.470 KBBVRCCB CH-BS

§ 10 Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) - Auskunfts- und Meldepflicht

Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten
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§ 10 Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV · Auskunfts- und Meldepflicht

1. Kinder und Jugendliche sowie die Eltern müssen beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind.

2. Jede wesentliche Änderung der für die der Berechnung der Beiträge massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.

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