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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 9 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Ärztliche Unterbringung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 9 VoKESG · Ärztliche Unterbringung

1. Der zuständige kantonale Dienst für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung gemäss § 13 Abs. 1 KESG ist die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartements.

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