212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 8 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 8 VoKESG · Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität
1. Die KESB kann gestützt auf § 2 Abs. 2 KESG als geeignete Fachstellen namentlich die Abteilung Sucht und den Kinder- und Jugenddienst mit Abklärungen beauftragen. Die beauftragte Stelle ist zur Erfüllung ihres Auftrags ermächtigt, die notwendigen Auskünfte einzuholen und kann von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten die Mitwirkung gemäss § 10 Abs. 1 KESG beanspruchen.
2. Im Sinne der Subsidiarität sind Anträge und Meldungen direkt an die zuständige Fachstelle zu richten, wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.