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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 8 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 8 VoKESG · Beauftragte Fachstellen und Subsidiarität

1. Die KESB kann gestützt auf § 2 Abs. 2 KESG als geeignete Fachstellen namentlich die Abteilung Sucht und den Kinder- und Jugenddienst mit Abklärungen beauftragen. Die beauftragte Stelle ist zur Erfüllung ihres Auftrags ermächtigt, die notwendigen Auskünfte einzuholen und kann von anderen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten die Mitwirkung gemäss § 10 Abs. 1 KESG beanspruchen.

2. Im Sinne der Subsidiarität sind Anträge und Meldungen direkt an die zuständige Fachstelle zu richten, wenn eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.

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