212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 7 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung der externen Mitglieder der Spruchkammern
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 7 VoKESG · Entschädigung der externen Mitglieder der Spruchkammern
1. Die Entschädigung der externen Spruchkammermitglieder entspricht für unselbstständig Erwerbende CHF 210 und für selbstständig Erwerbende CHF 260 pro halbtätige Sitzung. Für das Aktenstudium pro halbtägige Sitzung werden zusätzlich CHF 210 bzw. CHF 260 vergütet.
2. Für ausserordentlich umfangreiche oder komplexe Vorbereitungen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Spruchkammer ausnahmsweise eine zusätzliche einmalige Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung ist der Aufwand massgebend.
3. Für ausserordentlich geringe oder unkomplizierte Vorbereitungen setzt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der jeweiligen Spruchkammer die Entschädigung für die Vorbereitung fest.