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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 6 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 6 VoKESG · Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern

1. Der Regierungsrat wählt die externen Mitglieder der Spruchkammern auf eine Amtszeit von vier Jahren.

2. Der Wahlvorschlag wird vom zuständigen Departement vorgelegt

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