212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 6 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 6 VoKESG · Wahl der externen Mitglieder der Spruchkammern
1. Der Regierungsrat wählt die externen Mitglieder der Spruchkammern auf eine Amtszeit von vier Jahren.
2. Der Wahlvorschlag wird vom zuständigen Departement vorgelegt