212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 5 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 5 VoKESG · Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen
1. Bei Kollegialentscheiden mit mündlichen Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie in der Regel zwei externen Mitgliedern gemäss § 1 Abs. 2 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) zusammen.
2. In Ausnahmefällen setzt sich die Spruchkammer aus beiden Vorsitzenden sowie drei externen Mitgliedern gemäss § 1 Abs. 2 KESG zusammen. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere Entscheidungen, für die mindestens drei unterschiedliche Fachkompetenzen im Entscheidgremium erforderlich sind.
3. Im Rahmen von Kollegialentscheidungen mit mündlichen Verhandlungen wirkt eine Kammerschreiberin bzw. ein Kammerschreiber mit. Ihr bzw. ihm kommt beratende Stimme zu.