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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 4 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 4 VoKESG · Zusammensetzung bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung

1. Bei Kollegialentscheiden ohne Verhandlung setzt sich die Spruchkammer aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie zwei internen Mitgliedern zusammen.

2. Eines der internen Mitglieder vertritt dasjenige Abklärungsteam, welches die fachliche Vorbereitung und Antragsstellung an die Spruchkammer durchgeführt hat.

3. Die internen Mitglieder sind in ihrer Funktion als Mitglieder der Spruchkammern unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie werden in dieser Funktion vom Regierungsrat gewählt.

4. Interne Mitglieder sind die Leiterinnen und Leiter des Abklärungsdienstes und des Finanzdienstes sowie deren Stellvertretungen.

5. Die internen Mitglieder der Spruchkammer dürfen zueinander nicht in einem Unterstellungsverhältnis stehen.

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