212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 39 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Ernennung und Einsatz der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§ 39 VoKESG · Ernennung und Einsatz der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1. Die Leitungen des ABES und des KJD stellen sicher, dass die beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Recht, Psychologie, Pädagogik, Finanzen oder eine andere gleichwertige und geeignete Ausbildung und über die notwendigen Weiterbildungen, verbunden mit einer entsprechenden Berufspraxis verfügen.
2. Die KESB vereinbart mit den Leitungen von ABES und KJD Richtlinien für die Übertragung von Mandaten unter Berücksichtigung von deren Verfügbarkeit und Eignung.
3. Die fachliche Aufsicht und Führung der beruflichen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger bleiben der Leitung der jeweiligen Dienststelle vorbehalten.