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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 38 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Abteilung Sucht

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§ 38 VoKESG · Abteilung Sucht

1. Die Abteilung Sucht ist eine Dienststelle des Gesundheitsdepartements.

2. Sie übernimmt Abklärungsaufträge gemäss § 8 und vollzieht Entscheide der KESB im Zusammenhang mit substanz- und/oder verhaltensgebundenen Abhängigkeiten. Sie überwacht den Vollzug von stationären und ambulanten Massnahmen sowie von Weisungen der KESB in diesen Bereichen und berichtet der KESB vor Ablauf der Behandlungszeit.

3. Für nachträgliche Verfügungen über den Vollzug, wie Änderung und Aufhebung von Weisungen oder Entlassung aus einer Massnahme, ist die KESB zuständig.

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