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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 37 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Kinder- und Jugenddienst

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§ 37 VoKESG · Kinder- und Jugenddienst

1. Der Kinder- und Jugenddienst (KJD) ist eine Abteilung des Erziehungsdepartements.

2. Die Aufgabe des KJD ist unter anderem die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften für Kinder und Jugendliche entsprechend dem Beschluss der KESB sowie die Übernahme von Abklärungsaufträgen gemäss § 8 der Verordnung.

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