§ 36 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
§ 36 VoKESG · Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
1. Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ist eine Dienststelle des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2. Die Aufgabe des ABES ist die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften entsprechend dem Beschluss der KESB. Ausserdem kann die KESB das ABES mit Aufgaben gemäss Art. 392 ZGB beauftragen. Das ABES kann im Auftrag der KESB, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht gegeben sind und keine andere Institution oder Behörde die notwendige Unterstützung bieten kann, der betroffenen Person eine kurzfristige Hilfestellung leisten.
3. Einzelheiten bezüglich der Organisation des ABES, Qualitätsstandards an Mandatsführung und Rechnungsführung, Aktenaufbewahrung und Stundung und Erlass von Entschädigungen sind in der Geschäftsordnung ABES geregelt.