212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 35 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Anlage und Sicherung von Vermögenswerten
Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten
§ 35 VoKESG · Anlage und Sicherung von Vermögenswerten
1. Gestützt auf das Inventar und das Budget sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person entscheidet die KESB über die Sicherstellung der Vermögenswerte sowie die Anlage gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).