212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 33 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Inventar und Budget
Inventar und Budget, Bericht und Rechnung, Anlage und Sicherung von Vermögenswerten
§ 33 VoKESG · Inventar und Budget
1. Umfasst der Auftrag die Verwaltung von Vermögenswerten, hat die Mandatsträgerin oder de Mandatsträger zusammen mit der KESB nach Rechtskraft der Massnahme ein Inventar über die verwalteten Vermögenswerte aufzunehmen.
2. Bei einem verwalteten Vermögen von mindestens CHF 50‘000 oder auf Anordnung der KESB hat die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger zusammen mit dem Inventar ein Budget vorzulegen.