212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 32 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person
Gebühren und Entschädigung
§ 32 VoKESG · Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person
1. Die Bestimmungen von §§ 23 bis 29 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Entschädigung der vorsorgebeauftragten Person gemäss Art. 366 ZGB sowie für Personen, die von der KESB mit einem Auftrag gemäss Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB betraut werden.