Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 32 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person

Gebühren und Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 VoKESG · Entschädigung der vorsorgebeauftragten bzw. beauftragten Person

1. Die Bestimmungen von §§ 23 bis 29 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Entschädigung der vorsorgebeauftragten Person gemäss Art. 366 ZGB sowie für Personen, die von der KESB mit einem Auftrag gemäss Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB betraut werden.

← § 31 VoKESG Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zuständiges Departement § 33 VoKESG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →