212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 30 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung und Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Gebühren und Entschädigung
§ 30 VoKESG · Entschädigung und Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1. Die Entschädigung und der Spesenersatz für berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger richten sich nach §§ 25 bis 29 der Verordnung.
2. Die Leitung der entsprechenden Dienststelle bzw. Abteilung kann die von der KESB zugesprochene Entschädigung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen.