212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 3 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zusammensetzung und Beschlussfassung der Spruchkammer im Allgemeinen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 3 VoKESG · Zusammensetzung und Beschlussfassung der Spruchkammer im Allgemeinen
1. In der Spruchkammer müssen für die Kollegialentscheide mindestens zwei verschiedene Fachdisziplinen vertreten sein.
2. Für die zum Erlass der behördlichen Massnahme korrekte Zusammensetzung der Spruchkammer ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende verantwortlich.
3. Die Spruchkammer fasst ihre Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid.