§ 29 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes zu Lasten des Kantons
§ 29 VoKESG · Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes zu Lasten des Kantons
1. Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz durch den Kanton, sofern das Vermögen der betroffenen Person unter dem eineinhalbfachen Betrag der Vermögensfreigrenzen der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) liegt.
2. Die Höhe der Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers ist auf einen Betrag von CHF 1'300 pro jährliche Berichtsperiode und geführte Massnahme beschränkt. Vorbehalten bleiben die Fälle der Entschädigung nach Stundenaufwand gemäss § 26 der Verordnung, soweit es sich nicht um eine Entschädigung für eine vorsorgebeauftragte Person gemäss § 32 der Verordnung handelt.
3. Ist die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger Ehegattin bzw. Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Elternteil oder Nachkomme der betroffenen Person oder wird das Mandat durch eine berufliche Mandatsträgerin oder einen beruflichen Mandatsträger ausgeübt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung zu Lasten des Kantons. Spesenersatz wird auf Gesuch hin gewährt.
4. Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige finanzielle Verhältnisse, kann der Kanton sie während 10 Jahren seit Entstehung der Kosten zu deren Nachzahlung verpflichten.
5. Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben unter solidarischer Haftung bis zur Höhe des Nettonachlasses zur Nachzahlung verpflichtet werden.