212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 28 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes im Grundsatz
Gebühren und Entschädigung
§ 28 VoKESG · Ausrichtung der Entschädigung und des Spesenersatzes im Grundsatz
1. Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Mandatsträgerin bzw. den Mandatsträger ist aus dem Vermögen der betroffenen Person zu entrichten, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch den Kanton gemäss § 29 der Verordnung gegeben sind.