212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 27 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Spesenersatz
Gebühren und Entschädigung
§ 27 VoKESG · Spesenersatz
1. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger hat Anspruch auf Ersatz der Spesen, die im Rahmen ihrer bzw. seiner Mandatsführung notwendigerweise entstanden sind.
2. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.