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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 27 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Spesenersatz

Gebühren und Entschädigung
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§ 27 VoKESG · Spesenersatz

1. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger hat Anspruch auf Ersatz der Spesen, die im Rahmen ihrer bzw. seiner Mandatsführung notwendigerweise entstanden sind.

2. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

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