Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 26 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung nach Stundenaufwand

Gebühren und Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 VoKESG · Entschädigung nach Stundenaufwand

1. Sind für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers nach Zeitaufwand fest.

2. Die KESB bestimmt die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers sowie den Stundenansatz, unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze.

3. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

← § 25 VoKESG Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zuständiges Departement § 27 VoKESG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →