212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 26 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung nach Stundenaufwand
Gebühren und Entschädigung
§ 26 VoKESG · Entschädigung nach Stundenaufwand
1. Sind für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich, legt die KESB die Entschädigung der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers nach Zeitaufwand fest.
2. Die KESB bestimmt die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers sowie den Stundenansatz, unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze.
3. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.