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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 25 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Entschädigung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Grundsatz

Gebühren und Entschädigung
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§ 25 VoKESG · Entschädigung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Grundsatz

1. Die KESB spricht der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger pro jährliche Berichtsperiode eine pauschale Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem für die Führung der Beistandschaft oder Vormundschaft notwendigen Zeitaufwand und der Komplexität der übertragenen Aufgaben sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verbeiständeten oder bevormundeten Person.

2. Die minimale Entschädigung beträgt pro jährliche Berichtsperiode CHF 500.00, die maximale Entschädigung CHF 12'500.00. Ausnahmsweise kann bei besonderen Umständen vom Minimum und Maximum abgewichen werden.

3. Die Einzelheiten bestimmt das Reglement.

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