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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 24 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Stundung und Erlass

Gebühren und Entschädigung
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§ 24 VoKESG · Stundung und Erlass

1. Wenn die betroffene Person nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt oder die Erhebung von Gebühren aus anderen Gründen nicht verhältnismässig erscheint, kann die KESB die Gebühren gemäss § 23 der Verordnung entsprechend den vom Departement genehmigten Richtlinien stunden oder erlassen.

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