212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 2 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Organisation
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
§ 2 VoKESG · Organisation
1. Die KESB ist eine eigene Dienststelle. Sie umfasst im Entscheid unabhängige Spruchkammern zum Erlass der behördlichen Massnahmen und Anordnungen. Sie umfasst im Weiteren einen Abklärungsdienst, einen Finanzdienst und weitere zur Aufgabenerfüllung notwendige Dienste.
2. Die Aufgaben der KESB sind die fachliche Vorbereitung der Entscheidungen von behördlichen Massnahmen, die Antragstellung, die Entscheidfassung, die Prüfung und Genehmigung von Rechtsgeschäften sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen und Berichte der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
3. Ausserdem ist die KESB zuständig für die Beratung und Unterstützung bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen sowie für deren Verurkundung.