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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 16 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

Vorsorgeauftrag
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§ 16 VoKESG · Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen

1. Ein Vorsorgeauftrag kann der KESB gegen Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden.

2. Auf Begehren der Vorsorgeauftraggeberin oder des Vorsorgeauftraggebers händigt die KESB den bei ihr hinterlegten Vorsorgeauftrag aus.

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