Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 13 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Protokollierung von mündlichen Verhandlungen

Verfahren vor der KESB
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 VoKESG · Protokollierung von mündlichen Verhandlungen

1. Die anlässlich einer mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der betroffenen Person und weiteren angehörten Personen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen. Das Protokoll ist von der das Protokoll verfassenden Person zu unterzeichnen.

2. Auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Spruchkammer können anstelle einer schriftlichen Protokollierung die Aussagen auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

3. Vorbehalten bleibt Art. 314a Abs. 2 ZGB.

← § 12 VoKESG Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zuständiges Departement § 14 VoKESG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →