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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 12 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Vorladung

Verfahren vor der KESB
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§ 12 VoKESG · Vorladung

1. Die Vorladung zu mündlichen Verhandlungen gemäss § 3 Abs. 2 KESG richtet sich nach Art. 133 ff. der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Die übrigen Einladungen der KESB können durch gewöhnliche Post oder formlos erfolgen.

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