212.410
FUVoKESG
CH-BS
§ 11 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Rechtliches Gehör
Verfahren vor der KESB
§ 11 VoKESG · Rechtliches Gehör
1. Die Anhörung der betroffenen Person kann durch Mitarbeitende des Abklärungsdienstes der KESB erfolgen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anhörung des Kindes gemäss Art. 314a ZGB, der Anhörung im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB sowie der Anhörung bei mündlichen Verhandlungen gemäss § 9 KESG.