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212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 10 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Geschäftsordnung KESB

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 10 VoKESG · Geschäftsordnung KESB

1. Die Einzelheiten bezüglich Organisation der KESB, Zuordnung der Anträge an die Spruchkammern und Abklärungsteams, Pikettdienst und Aktenaufbewahrung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

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