Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.410 FUVoKESG CH-BS

§ 1 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) - Zuständiges Departement

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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§ 1 VoKESG · Zuständiges Departement

1. Zuständig für die Organisation und Durchführung des Kindes- und Erwachsenenschutz ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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