§ 9 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Verhandlungen
§ 9 KESG · Verhandlungen
1. Bei Verhandlungen setzt sich die Spruchkammer aus den Vorsitzenden sowie externen Mitgliedern zusammen.
2. Die Spruchkammer hört die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn diese unverhältnismässig erscheint und die betroffene Person nicht ausdrücklich eine Anhörung verlangt.
3. Die betroffene Person bzw. deren Vertretung sowie die nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Personen können jederzeit ihre Anträge bei der KESB einreichen, spätestens jedoch bis zum Entscheid.
4. Die Verhandlung der Spruchkammer ist nicht öffentlich. Die Entscheidung wird in der Regel im Anschluss an die Verhandlung und Beratung der betroffenen Person mündlich eröffnet und begründet. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des schriftlichen Entscheids.
5. Urteilsfähigen Minderjährigen werden die sie direkt betreffenden Entscheide in gleicher Weise eröffnet.