212.400
KESG
CH-BS
§ 8 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Anordnung einer Vertretung
Verfahren
§ 8 KESG · Anordnung einer Vertretung
1. Die KESB prüft von Amtes wegen, ob die betroffene Person oder das betroffene Kind im Verfahren vor der KESB eine Vertreterin oder einen Vertreter benötigt. In Kindesschutzverfahren richten sich die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung nach Art. 314a bis ZGB.