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212.400 KESG CH-BS

§ 7 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Besondere Verfahrensbestimmungen

Verfahren
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§ 7 KESG · Besondere Verfahrensbestimmungen

1. Der Antrag auf Anordnung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme bzw. die Meldung, dass eine Person den Schutz nach Kindes- und Erwachsenenschutzrecht benötigt, begründet die Rechtshängigkeit.

2. Die Verfahrensleitung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Spruchkammer. Die Verfahrensleitung kann an eines der Spruchkammermitglieder delegiert werden.

3. Die Entscheidungen der KESB ergehen schriftlich und enthalten die Zusammensetzung der Spruchkammer, das Datum des Entscheids, das Dispositiv, die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist, die Rechtsmittelbelehrung und die Entscheidgründe.

4. Die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, indem die KESB ihre Entscheide in verständlicher Amtssprache erlässt. Bei Bedarf kann eine kurze mündliche Erklärung des schriftlichen Entscheides beantragt werden.

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