Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.400 KESG CH-BS

§ 6 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Meldepflicht

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 KESG · Meldepflicht

1. Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, haben der KESB Meldung zu erstatten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, unterstehen ebenfalls der Meldepflicht.

← § 5 KESG Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde § 7 KESG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →