212.400
KESG
CH-BS
§ 6 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Meldepflicht
Verfahren
§ 6 KESG · Meldepflicht
1. Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer schutzbedürftigen Person erfahren, haben der KESB Meldung zu erstatten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes tätig sind, unterstehen ebenfalls der Meldepflicht.