212.400
KESG
CH-BS
§ 5 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Vorsorgliche Massnahmen
Verfahren
§ 5 KESG · Vorsorgliche Massnahmen
1. Das mit der Verfahrensleitung betraute Mitglied der Spruchkammer trifft die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die vorsorglichen Massnahmen sind zu befristen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer fällt die Massnahme dahin oder ist durch einen Entscheid der Spruchkammer zu ersetzen oder zu bestätigen.
2. Bei besonderer Dringlichkeit gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sind für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen alle Mitglieder der Spruchkammer zuständig.