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§ 4 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Einzelentscheide

Verfahren
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§ 4 KESG · Einzelentscheide

1. Zuständig für Einzelentscheide ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Spruchkammer.

2. Einzelentscheide sind in folgenden Fällen vorgesehen

a) Vorsorgeauftrag

aa) Art. 361 ZGB: Verurkundung des Vorsorgeauftrages

ab) Art. 363 ZGB: Instruktion der beauftragten Person; Ausstellung der Handlungsvollmacht

b) Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner: Art. 376 ZGB: Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse

c) Ende der Beistandschaft: Art. 399 ZGB: Aufhebung der Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung

d) Führung der Beistandschaft: Art. 405 ZGB: Aufnahme des Inventars; Anordnung eines Inventars, gegebenenfalls Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars

e) Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Art. 415 ZGB: Prüfung der Rechnung

f) Ende des Amtes der Beiständin oder des Beistands: Art. 425 ZGB: Prüfung und Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung bei einer Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung

g) Behörden und örtliche Zuständigkeit: Art. 442 ZGB: Einleitung eines Übertragungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel

h) Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

ha) Art. 445 ZGB: Anordnung vorsorglicher Massnahmen

hb) Art. 449a und 314abis ZGB: Anordnung einer Vertretung

hc) Art. 449b ZGB: Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts

hd) Art. 449c ZGB: Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und Vorsorgeauftrag

i) Entzug der aufschiebenden Wirkung: Art. 450c ZGB: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist

j) Verhältnis zu Dritten und Informationspflicht

ja) Art. 451 ZGB: Entscheid über die Informationsberechtigung; Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme

jb) Art. 452 ZGB: Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit

k) Scheidungsfolgen

ka) Art. 134 Abs. 2 ZGB: Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern oder Tod eines Elternteils

kb) Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. 315b Abs. 2 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts

l) Scheidungsverfahren: Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO: Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung

m) Wirkungen der Ehe (Eheschutzmassnahmen): Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts

n) Unterhaltspflicht der Eltern: Art. 287 ZGB: Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages

o) Kindesvermögen

oa) Art. 318 ZGB: Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils und Prüfung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung

ob) Art. 320 ZGB: Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem in der Verordnung festzulegenden Betrag

p) Eröffnung des Erbganges: Art. 544 Abs. 1bis ZGB: Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche

q) Wirkungen des Erbganges: Art. 553 ZGB: Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars

r) Übergangsbestimmungen: Art. 14 SchlT ZGB: Anpassung alter Massnahmen an das neue Recht, soweit der Entscheid in der Sache in der Einzelentscheidkompetenz liegt.

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