§ 4 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Einzelentscheide
§ 4 KESG · Einzelentscheide
1. Zuständig für Einzelentscheide ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Spruchkammer.
2. Einzelentscheide sind in folgenden Fällen vorgesehen
a) Vorsorgeauftrag
aa) Art. 361 ZGB: Verurkundung des Vorsorgeauftrages
ab) Art. 363 ZGB: Instruktion der beauftragten Person; Ausstellung der Handlungsvollmacht
b) Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner: Art. 376 ZGB: Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse
c) Ende der Beistandschaft: Art. 399 ZGB: Aufhebung der Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung
d) Führung der Beistandschaft: Art. 405 ZGB: Aufnahme des Inventars; Anordnung eines Inventars, gegebenenfalls Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars
e) Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Art. 415 ZGB: Prüfung der Rechnung
f) Ende des Amtes der Beiständin oder des Beistands: Art. 425 ZGB: Prüfung und Genehmigung von Schlussbericht und Schlussrechnung bei einer Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung
g) Behörden und örtliche Zuständigkeit: Art. 442 ZGB: Einleitung eines Übertragungsverfahrens bei Wohnsitzwechsel
h) Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
ha) Art. 445 ZGB: Anordnung vorsorglicher Massnahmen
hb) Art. 449a und 314abis ZGB: Anordnung einer Vertretung
hc) Art. 449b ZGB: Akteneinsicht und Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
hd) Art. 449c ZGB: Meldung an das Zivilstandsamt bei umfassender Beistandschaft und Vorsorgeauftrag
i) Entzug der aufschiebenden Wirkung: Art. 450c ZGB: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sofern der Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist
j) Verhältnis zu Dritten und Informationspflicht
ja) Art. 451 ZGB: Entscheid über die Informationsberechtigung; Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme
jb) Art. 452 ZGB: Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit
k) Scheidungsfolgen
ka) Art. 134 Abs. 2 ZGB: Neuregelung des Kindesunterhalts bei Einigkeit der Eltern oder Tod eines Elternteils
kb) Art. 134 Abs. 4 ZGB i.V.m. 315b Abs. 2 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
l) Scheidungsverfahren: Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO: Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung
m) Wirkungen der Ehe (Eheschutzmassnahmen): Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB: Neuregelung des persönlichen Verkehrs in nichtstreitigen Fällen ohne gleichzeitige Neubeurteilung der elterlichen Sorge und/oder des Unterhalts
n) Unterhaltspflicht der Eltern: Art. 287 ZGB: Genehmigung des Abschlusses und der einvernehmlichen Abänderung eines Unterhaltsvertrages
o) Kindesvermögen
oa) Art. 318 ZGB: Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils und Prüfung der Anordnung der Inventaraufnahme oder periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung
ob) Art. 320 ZGB: Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens bis zu einem in der Verordnung festzulegenden Betrag
p) Eröffnung des Erbganges: Art. 544 Abs. 1bis ZGB: Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche
q) Wirkungen des Erbganges: Art. 553 ZGB: Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars
r) Übergangsbestimmungen: Art. 14 SchlT ZGB: Anpassung alter Massnahmen an das neue Recht, soweit der Entscheid in der Sache in der Einzelentscheidkompetenz liegt.