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212.400 KESG CH-BS

§ 3 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Kollegialentscheide

Verfahren
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§ 3 KESG · Kollegialentscheide

1. Die KESB fällt ihre Entscheide innerhalb der Spruchkammern mit mindestens drei Mitgliedern, soweit dieses Gesetz keine Einzelentscheidzuständigkeit vorsieht. Die Spruchkammern werden von einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden geleitet. Die Zusammensetzung der Spruchkammern bei Durchführung einer Verhandlung richtet sich nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.

2. Die KESB führt in folgenden Fällen eine mündliche Verhandlung durch

a) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung, einschliesslich Anordnungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes;

b) Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person;

c) Entzug der elterlichen Obhut;

d) Entzug der elterlichen Sorge von Amtes wegen;

e) auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;

f) auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person.

3. Die Mehrkosten für die Durchführung einer Verhandlung dürfen den Parteien nur auferlegt werden, soweit ihnen die Kostenübernahme finanziell zumutbar ist. In Fällen von § 3 Abs. 2 lit. f dieses Gesetzes können bei offensichtlich mutwilliger Antragstellung die Mehrkosten einer Partei überbunden werden.

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