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212.400 KESG CH-BS

§ 25 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 25 KESG · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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