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212.400 KESG CH-BS

§ 24 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Gebühren und Entschädigung

Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
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§ 24 KESG · Gebühren und Entschädigung

1. Die Gebühren für die Verrichtungen der KESB werden auf dem Verordnungsweg festgesetzt.

2. Die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin und des Beistandes sind grundsätzlich von der betroffenen Person zu vergüten. Die Grundsätze für deren Festlegung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

3. Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung Richtlinien für die Reduktion und den Erlass der Gebühren der KESB, die Übernahme der Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes einschliesslich des Spesenersatzes durch den Kanton sowie die Voraussetzung der unentgeltlichen Vertretung im Verfahren vor der KESB. Für die Gebühren der KESB bei Durchführung einer Verhandlung gilt § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes.

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