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212.400 KESG CH-BS

§ 23 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
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§ 23 KESG · Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

1. Der Kanton stellt sicher, dass für die Führung von behördlichen Massnahmen in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutz geeignete berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Verfügung stehen.

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