212.400
KESG
CH-BS
§ 23 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
§ 23 KESG · Berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1. Der Kanton stellt sicher, dass für die Führung von behördlichen Massnahmen in den Bereichen Kindes- und Erwachsenenschutz geeignete berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zur Verfügung stehen.