212.400
KESG
CH-BS
§ 22 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
§ 22 KESG · Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen
1. Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen wird durch die zuständigen Departemente geregelt.