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212.400 KESG CH-BS

§ 22 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
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§ 22 KESG · Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen

1. Die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen wird durch die zuständigen Departemente geregelt.

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