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212.400 KESG CH-BS

§ 21 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Haftung

Verantwortlichkeit, Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, berufliche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Entschädigung und Gebühren
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§ 21 KESG · Haftung

1. Die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB ist gegenüber dem Kanton geltend zu machen.

2. Der Rückgriff des Kantons auf die schadensverursachende Person richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz) vom 17. November 1999.

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