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212.400 KESG CH-BS

§ 20 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Aufsicht

Gerichtliche Beschwerdeinstanzen und Aufsicht
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§ 20 KESG · Aufsicht

1. Aufsichtsbehörde über die KESB ist das zuständige Departement.

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