212.400
KESG
CH-BS
§ 2 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Grundsätze
Verfahren
§ 2 KESG · Grundsätze
1. Die KESB erlässt auf Antrag oder von Amtes wegen die vom Gesetz vorgesehenen behördlichen Massnahmen.
2. Sie erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie kann Abklärungen bei geeigneten Personen oder Institutionen in Auftrag geben.
3. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden.
4. Das Verfahren der KESB ist nicht öffentlich.