212.400
KESG
CH-BS
§ 19 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Verfahren
Gerichtliche Beschwerdeinstanzen und Aufsicht
§ 19 KESG · Verfahren
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG), soweit durch Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
2. Das Verfahren vor dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen ist nicht öffentlich. Der Entscheid wird im Anschluss an die Beratung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers in der Regel mündlich eröffnet und kurz begründet. Anstelle der mündlichen Eröffnung kann auch eine schriftliche Eröffnung des Entscheids erfolgen. Die eröffneten Entscheide werden schriftlich begründet. Das Verfahren ist kostenlos, doch kann bei offensichtlich mutwilliger Beschwerdeführung eine Spruchgebühr auferlegt werden.