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§ 17 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Gerichtliche Beschwerdeinstanzen

Gerichtliche Beschwerdeinstanzen und Aufsicht
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§ 17 KESG · Gerichtliche Beschwerdeinstanzen

1. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz für alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Verwaltungsgericht, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle.

2. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen.

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