212.400
KESG
CH-BS
§ 16 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Gemeinsame Bestimmungen
Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung
§ 16 KESG · Gemeinsame Bestimmungen
1. Zuständig für die Anordnung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes ist die KESB. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der fürsorgerischen Unterbringung sinngemäss.
2. Die Massnahmen sind regelmässig zu überprüfen. Art. 431 ZGB ist sinngemäss anwendbar.
3. Die betroffene Person kann jederzeit die Überprüfung einer Massnahme gemäss §§ 14 und 15 dieses Gesetzes beantragen.
4. Genügt für die Gewährleistung der persönlichen Fürsorge die ambulante Massnahme oder die medizinische Nachbetreuung nicht bzw. nicht mehr, prüft die KESB die Anordnung einer Massnahme nach Art. 426 ZGB.