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212.400 KESG CH-BS

§ 14 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) - Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung

Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung
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§ 14 KESG · Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung

1. Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden oder eine Entlassung aus einer Einrichtung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen, kann die KESB bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, die notwendigen Weisungen erteilen, insbesondere die Inanspruchnahme von

a) Beratung und Begleitung durch eine geeignete Stelle oder Person,

b) Betreuung in haushaltsführenden, pflegerischen und/oder medizinischen Belangen,

c) ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer und sozialer Hinsicht,

d) ärztlicher Behandlung gestützt auf den entsprechenden ärztlichen Bericht.

2. Die ambulanten Massnahmen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Sie dürfen insbesondere nur angeordnet werden, wenn die freiwilligen Hilfsangebote ausgeschöpft sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen.

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